Grundsätzlich fallen bei einer Scheidung bzw. für das entsprechende Verfahren Gerichts- und Anwaltskosten an. Auch wenn diese durch gesetzliche Vorgaben, wie z. B. das Gesetz über Gerichtskosten im Familienrecht festgelegt sind, können Sie die Verfahrenskosten beeinflussen und in einem angemessenen Rahmen halten. Hierzu ist eine Scheidung ohne Streit von großem Vorteil. Bei einer einvernehmlichen Scheidung sparen Sie nicht nur Geld, sondern auch zusätzlichen Ärger und Zeit. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie Sie eine erste Einschätzung der Kosten erhalten, die auf Sie zukommen werden. Außerdem finden Sie bei uns alles rundum das Thema Gerichtsgebühren, den Verfahrenswert und die Online-Scheidung. Wir versorgen Sie mit hilfreichen Informationen und dem ein oder anderen Hinweis, wie Sie unnötige Kosten vermeiden können. Nutzen Sie außerdem direkt im Browser den Scheidungskostenrechner ohne zusätzliche Installation.
Die Grundlage zur Berechnung der jeweiligen Scheidungskosten ist der sogenannte Gegenstandswert, auch Streitwert oder Verfahrenswert genannt. Dieser wird verbindlich und am Ende des Scheidungsverfahrens vom Familiengericht abschließend festgelegt. Dabei handelt es sich um einen theoretischen Betrag, der eine Grundlage für die Gerichts- und Anwaltsgebühren bildet. Für einen ersten Einblick bieten wir Ihnen unseren kostenlosen Scheidungskostenrechner. Genau wie unser Online-Scheidungsformular können Sie den Online-Rechner gratis und mit wenigen Klicks verwenden.
Bei einer Scheidung wird der Gegenstandswert aus dem Zusammenhang der Einkünfte beider Ehegatten berechnet. Dabei wird das durchschnittliche Nettoeinkommen der Ehepartner mit drei multipliziert. Der Wert entspricht also dem 3-fachen monatlichen Netto-Monatseinkommen der Ehegatten, wobei der Mindestwert 3.000 € beträgt.
Je nach Gericht werden Zu- oder Abschläge vorgenommen: Zum Beispiel abhängig nach Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder. Außerdem ist die Durchführung eines Versorgungsausgleichs ein fester Bestandteil des Scheidungsverfahrens. Dieser setzt sich aus den während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zusammen. Hiermit soll gewährleistet werden, dass beide Ehepartner aus der Ehe mit einem ausgeglichenen bzw. ähnlichen Versorgungsanteil gehen. Das hat den Vorteil, dass die Ehefrau/der Ehemann, die/der zeitweise nicht berufstätig ist – z. B. durch Kinderbetreuung – im Alter einen angemessenen Rentenanspruch hat im Vergleich zum geschiedenen Ehepartner. Sämtliche Rentenansprüche des arbeitenden Ehepartners werden prozentual auf den Ehepartner mit den geringeren Rentenansprüchen angerechnet. Daraus ergibt sich, dass 10% des ermittelten Betrages für jede im Versorgungsausgleich berücksichtigte Rentenanwartschaft dazu addiert werden.
Je höher also das Einkommen ist, desto höher ist der Gegenstandswert/Verfahrenswert. Es reicht aus, wenn Sie uns Ihr ungefähres Einkommen mitteilen. Wir bieten Ihnen unseren schnellen und unkomplizierten Online-Scheidungsantrag an, in diesem geben Sie bereits das von Ihnen geschätzte durchschnittliche Nettoeinkommen ein.
Wir ermöglichen Ihnen den unkompliziertesten Weg für Ihren Scheidungsantrag, ganz ohne unnötige Bürokratie. Aus diesem Grund benötigen wir zu diesem Zeitpunkt keine Nachweise zu Ihrem Einkommen. Im Gerichtstermin werden Sie in der Regel zu Ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen befragt.
Die Rechtsanwaltskosten verstehen sich inklusive Auslagen und 19 % MwSt. Die Gerichtskosten belaufen sich zusätzlich auf 0,00 €.
Bei der Berechnung wurde ein Gegenstandswert von 0,00 € zugrunde gelegt. Dabei handelt sich lediglich um eine Kostenprognose.
Maßgeblich ist allein der vom Gericht festgesetzte Verfahrenswert. Dabei rechnen wir in Ihrem Interesse ausschließlich auf Grundlage der gerichtlichen Praxis.
Wir kalkulieren seriös auf dieser Basis. Ausnahmslos bestimmt bei allen Anwälten alleine das Familiengericht die Höhe der Gebühren durch Festsetzung des jeweiligen Verfahrenswerts. Ein günstigeres Angebot kann es daher nicht geben.
Anita und Holger Bergmüller wollen sich scheiden lassen. Um den Verfahrenswert zu schätzen, ist zunächst die Betrachtung des Einkommens, der Familienverhältnisse und der Rentenanwartschaften notwendig.
Sie sind in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, haben keine Kinder und jeweils Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben, die geteilt werden sollen.
Anita verdient 2.500,00 € netto und Holger hat derzeit ein Nettoeinkommen von ca. 1.000,00 €.
Der Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren beträgt somit: 2.500,00 € plus 1.000,00 € mal 3 Monate = 10.500,00 €.
Dazu kommen noch 20 % für den Versorgungsausgleich der Rentenanwartschaften i.H.v. 2.100 €,
sodass sich ein Gegenstandswert von 12.600,00 € ergibt.
Die Anwaltskosten bestehen aus der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr, der Auslagenpauschale und der entsprechenden Umsatzsteuer:
Verfahrensgebühr: | 685,80 € |
Terminsgebühr: | 799,20 € |
Auslagenpauschale: | 20,00 € |
Umsatzsteuer: | 320,15 € |
Anwaltskosten gesamt: | 2.005,15 € |
Gerichtskosten: | 885,00 € |
Gesamtsumme Anwalts- und Gerichtskosten: | 2.890,15 € |
Bei einer streitigen Scheidung mit zwei Anwälten sind die Rechtsanwaltskosten mindestens doppelt so hoch, da jeder Ehegatte anwaltlich vertreten werden muss. Betrachten wir nun unseren Beispielfall, so würden Sie mit der Vermeidung einer streitigen Scheidung und folglich eines zweiten Anwalts 2.005,15 € sparen. Es lässt sich also festhalten, dass ein zweiter Rechtsanwalt überflüssig sein kann, wodurch Sie gemeinsam 50% der möglichen Anwaltsgebühren einsparen.
In bestimmten Fällen kann auch bei einvernehmlichen Scheidungen ein zweiter Anwalt erforderlich sein. Dies betrifft Scheidungsverfahren, in denen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet oder der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig werden soll.
Auch hier haben wir eine unkomplizierte Lösung für Sie: Wir organisieren einen zweiten Anwalt, der den anderen Ehegatten dann für ca. 100 bis 150 € vor dem Familiengericht vertritt.
Wenn Sie nahezu identische Rentenanwartschaften erworben haben, weil Sie in etwa gleichviel verdient und in die entsprechenden Rentenversicherungen einbezahlt haben, so kann ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs sinnvoll sein. Grund dafür ist eine Ersparnis der Kosten, da der Gegenstandswert dementsprechend geringer ist.
Sollten Sie auf den Versorgungsausgleich einvernehmlich verzichten, benötigen Sie für die Erklärung keinen Notar, dies erspart Ihnen wiederum zusätzliche hohe Kosten. Denn vornehmlich günstiger ist es, den Verzicht vor Gericht im Scheidungstermin zu vereinbaren. Den notwendigen Rechtsanwalt für die einvernehmliche Erklärung stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung, mit weitaus geringeren Kosten in Höhe von 100 bis 150 €.
Die Scheidungskosten steigen massiv an, wenn zusätzlich noch um Unterhalt,
Zugewinnausgleich, Umgangsrecht, elterliche Sorge und vieles mehr gestritten wird.
Eine Entscheidung des Familiengerichts ist in diesen Fällen erfahrungsgemäß
gar nicht nötig, weil es außergerichtlich geregelt werden kann.
Scheidungsglück.de überredet Sie nicht und drängt Sie keinesfalls in unnötige Prozesse.
Wir sind deeskalierend und helfen Ihnen außergerichtlich gerne bei jeder Einigung.
Sprechen Sie miteinander und regeln Sie die Aufteilung des Hausrats, des Vermögens,
den Lebensmittelpunkt und die Erziehung der Kinder und vieles mehr selbst!
Mit dem Ausfüllen des „Online-Scheidungsantrages“ sparen Sie sich kostbare Lebenszeit und Geld. Sie haben bei uns keine Fahrtkosten zum Anwalt, Porto für Unterlagen (Vollmacht, Heiratsurkunde, Ehevertrag), keine Präsenztermine in unserer Kanzlei, für die Sie sich Zeit „nehmen“ müssen. Wir sind vollständig digital (datenschutzkonform) aufgestellt, wickeln alles online ab und schonen so zusätzlich auch noch die Umwelt.
Scheidungsglück.de berechnet Ihnen keine zusätzlichen Kosten, sollte der Gerichtstermin nicht bei uns vor Ort oder in der näheren Umgebung stattfinden. Die Anwaltskosten tragen wir für Sie ganz flexibel deutschlandweit.
Sollte ein Ehegatte außerhalb der EU wohnen, können wir für den entsprechenden Ehepartner die Scheidung einreichen, da in diesem Fall keine Umsatzsteuer berechnet werden muss.
Wer am Ende die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung trägt, kann zwischen den Ehegatten vereinbart werden. Die Entscheidungsmöglichkeiten bestehen darin, dass die Kosten – Anwaltskosten und Gerichtskosten – geteilt werden oder dass nur einer der Ehepartner die Kosten der Ehescheidung bezahlt.
Keinesfalls ist jedoch die Annahme richtig, dass nur derjenige zahlen muss, der für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist, die Trennung wollte oder grundsätzlich das höhere Vermögen hat!
Sie haben die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung in Form von einer Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, nennenswerte Schulden haben und/oder kein weiteres Vermögen vorhanden ist. Verfahrenskostenhilfe bedeutet, dass die Anwalts- und Gerichtskosten entweder vollständig vom Staat bezahlt werden oder dass mindestens eine zinsfreie Ratenzahlung eingeräumt wird. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Verfügung. Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe finden Sie hier.
Sie benötigen Hilfe oder weitere Informationen? Kontaktieren Sie uns gerne!